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§ 1612b BGB Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1612b
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); 2. in allen anderen