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§ 1600a BGB Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=1600a
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen. (2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der