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§ 823 BGB Schadensersatzpflicht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=823
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.