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§ 818 BGB Umfang des Bereicherungsanspruchs Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=818
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten