1 Ergebnisse für: a92534
-
§ 769 BGB Mitbürgschaft Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=769
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.