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§ 762 BGB Spiel, Wette Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=762
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. (2) Diese Vorschriften