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§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=634a
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs-