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§ 583 BGB Pächterpfandrecht am Inventar Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=583
(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu. (2) Der Verpächter kann