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§ 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=573c
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der