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§ 561 BGB Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=561
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des