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§ 556a BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=556a
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung