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§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=433
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu