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§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht *) Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=275
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des