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§ 273 BGB Zurückbehaltungsrecht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=273
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete