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§ 22 BGB Wirtschaftlicher Verein Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=22
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet