1 Ergebnisse für: a90148
-
§ 3 BeurkG Verbot der Mitwirkung als Notar Beurkundungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeurkG&a=3
(1) Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um 1. eigene Angelegenheiten, auch wenn der Notar nur mitberechtigt oder mitverpflichtet ist, 2. Angelegenheiten seines Ehegatten, früheren Ehegatten oder seines Verlobten,