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§ 140 MarkenG Kennzeichenstreitsachen Markengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MarkenG&a=140
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich