2 Ergebnisse für: a8908
-
§ 19 BJagdG Sachliche Verbote Bundesjagdgesetz
https://dejure.org/gesetze/bjagdg/19.html
(1) Verboten ist 1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen; 2. a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100
-
§ 19 BJagdG Sachliche Verbote Bundesjagdgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Bundesjagdgesetz&a=19
(1) Verboten ist 1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen; 2. a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100