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§ 34a AsylG Abschiebungsanordnung Asylgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AsylG&a=34a
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen