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§ 23 AsylG Antragstellung bei der Außenstelle Asylgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=asylg&a=23
(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu