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§ 15 BVerfSchG Auskunft an den Betroffenen Bundesverfassungsschutzgesetz
https://dejure.org/gesetze/bverfschg/15.html
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft