1 Ergebnisse für: a87870

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=invg&a=32

    (1) Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der Anleger. § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die



Ähnliche Suchbegriffe