1 Ergebnisse für: a85429
-
§ 123 StGB Hausfriedensbruch Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=123
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne