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§ 94 StGB Landesverrat Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=94
(1) Wer ein Staatsgeheimnis 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder 2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine