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§ 35 RechKredV Zusätzliche Pflichtangaben Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechKredV&a=35
(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben 1. eine Aufgliederung der in den Bilanzposten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5), "Aktien und andere