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§ 348 SGB III Beitragszahlung für Beschäftigte Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIII&a=348
(1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von der- oder demjenigen zu zahlen, die oder der sie zu tragen hat. (2) Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung