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§ 27 GebrMG Gebrauchsmustergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GebrMG&a=27
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert