1 Ergebnisse für: a81868
-
§ 1 GebrMG Gebrauchsmustergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GebrMG&a=1
(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen 1.