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§ 3 GGBefG Ermächtigungen Gefahrgutbeförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GGBefG&a=3
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu erlassen,