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§ 29 BtMG Straftaten Betäubungsmittelgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BtMG&a=29
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt,