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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=131

    (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen



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