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§ 356a StPO Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=356a
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass