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§ 341 StPO Form und Frist Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=341
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in