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§ 275 StPO Absetzungsfrist und Form des Urteils Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=275
(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese