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§ 163d StPO Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=163d
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß 1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten oder 2. eine der in § 100a Abs. 2 Nr. 6 bis 9 und 11 bezeichneten Straftaten begangen worden ist, so dürfen die anläßlich