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§ 81c StPO Untersuchung anderer Personen Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=81c
(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur