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§ 11 TierSchG Tierschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Tierschutzgesetz&a=11
(1) Wer 1. Wirbeltiere oder Kopffüßer, a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchten oder, auch zum Zwecke