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§ 5a GOÄ Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen Gebührenordnung für Ärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=5a
Im Falle eines unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die in § 24b Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen