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§ 2 GOÄ Abweichende Vereinbarung Gebührenordnung für Ärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=2
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs.