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§ 1 BGleiG Ziel des Gesetzes Bundesgleichstellungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgleig+2001&a=1
(1) Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Beseitigung bestehender und der Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts in dem in § 3 genannten Geltungsbereich dieses Gesetzes. Nach