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§ 4 KVLG 1989 Befreiung von der Versicherungspflicht Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KVLG%2B1989&a=4
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach § 2 befreit, wer versicherungspflichtig wird 1. durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn der Wirtschaftswert (§ 40 Abs. 1 und 3) seines landwirtschaftlichen