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§ 2 SeeAufgG Seeaufgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=2
(1) Die seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen sind Einrichtungen der Länder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Einrichtungen als die dem Recht der