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§ 26 UStG Durchführung, Erstattung in Sonderfällen Umsatzsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UStG&a=26
(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des