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§ 3b UStG Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UStG&a=3b
(1) Eine Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine solche Beförderung nicht nur auf das Inland, fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland