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§ 23 KSchG Geltungsbereich Kündigungsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=23
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und