1 Ergebnisse für: a75019
-
Artikel 8 GleichberG Übergangs- und Schlußvorschriften Gleichberechtigungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GleichberG&a=8
I. Übergangsvorschriften 1. Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, insbesondere die gegenseitige Unterhaltspflicht, bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten