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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=WO&a=24

    (1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen 1. das Wahlausschreiben, 2. die Vorschlagslisten, 3. den Stimmzettel und den



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