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§ 31 SVHV Interne Rechnungsprüfung Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SVHV&a=31
Die Jahresrechnung ist durch die für den Versicherungsträger eingerichteten Prüfstellen oder, wenn ständige Prüfstellen nicht vorhanden sind, durch einen vom Vorstand bestellten sachverständigen Prüfer zu prüfen.