1 Ergebnisse für: a71292

  • Thumbnail
    http://www.buzer.de/gesetz/5162/a71292.htm

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt, 2. (aufgehoben) 3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in



Ähnliche Suchbegriffe