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§ 36 WaffG Aufbewahrung von Waffen oder Munition Waffengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/5162/a71275.htm
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (aufgehoben) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen,